Jedes Jahr gibt es zahlreiche Arbeitsunfälle durch Absturz. Darunter leider auch folgenschwere Unfälle, die auf fehlende Absturzsicherung (PSAgA) zurückzuführen sind. Arbeiten in der Höhe setzen darum eine zuverlässige Absturzsicherung voraus. Wie so oft hat man die Qual der Wahl beim Kauf von Absturzsystemen, denn je nach Wahl des Auffanggurtes ist zu entscheiden, ob der Auffanggurt lediglich als Absturzsicherung dienen soll, ob ein Kombinationsauffanggurt mit einem integrierten Haltegurt nach EN 358 oder ein Sitzgurt nach EN 813 benötigt wird. Wir wissen, dass die meisten Betriebe die Anforderungen im Arbeitsschutz, die für den eigenen Betrieb gelten, sehr gut kennen. Zusätzlich stehen wir jedoch mit unserem Know-how sehr gerne zur Verfügung.
Sobald die Gefahr eines Absturzes besteht und nicht durch kollektive Schutzeinrichtungen wie z. B. ein Gerüst beseitigt werden kann, ist die PSAgA zwingend notwendig.
Der Arbeitgeber muss hier die konkreten Vorschriften des Gesetzgebers umsetzen, die es für die Verwendung von Schutzausrüstung gibt.
Die befähigte Person ist dafür verantwortlich, dass die PSA gegen Absturz in einwandfreien und sachgemäßen Zustand ist. Die befähigte Person übernimmt die Prüfung gem. DGUV-Grundsatz 312-906.
Die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz sollte vor jedem Einsatz einer Sichtprüfung unterzogen werden, bevor diese angelegt wird. PSAgA gehört zur PSA Kategorie 3 (Schutz vor tödlichen Gefahren und irreversiblen Gesundheitsschäden) und muss daher 1 mal jährlich zusätzlich von einem Sachkundigen geprüft werden.
Die Gefährdung bei Arbeitsplätzen mit Absturzrisiko muss meistens individuell beurteilt werden um die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen zu können.
DU entscheidest!
Die Vernachlässigung von Arbeitssicherheit ist kein Kavaliersdelikt. Im Dezember 2015 stand ein Gerüstbau-Unternehmen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Unfallverhütungsvorschriften vor Gericht. Bei der Baustellenkontrolle wurde festgestellt, dass kein einziger Mitarbeiter gegen einen Absturz geschützt war. Weder ein Montageschutzgeländer noch eine Absturzsicherung wurden verwendet. Die Folge für diese Nichteinhaltung der Arbeitssicherheit war ein Bußgeld in Höhe von € 1.200 für den Arbeitgeber, womit dieser noch recht glimpflich davongekommen ist. Im Falle eines Absturzunfalls wäre die Strafe schwerwiegender ausgefallen. Denn bei eindeutigen Verstößen gegen die vorgeschriebene Arbeitssicherheit holen sich die Unfallversicherer die Kosten vom Arbeitgeber zurück. Dazu gibt es zahlreiche Gerichtsurteile, die dies bestätigen.
Die Erste Hilfe bei einer Höhenrettung sollte im Ernstfall den Experten überlassen werden. Es gibt hier speziell ausgebildete Rettungskräfte, Sanitäter und Ersthelfer. Das Gefährliche ist hierbei ein Hängetrauma (orthostatischer Schock). Das Opfer hängt hier in der Luft und die Seile schnüren seine Arterien ab. Ersthelfer müssen hier darauf achten, dass der Oberkörper nur langsam gesenkt wird. Eine Schocklage, wie es üblicherweise gemacht wird, wäre hier völlig falsch.
Das Beste ist jedoch, wenn es gar nicht so weit kommt. Wer sich an die Regeln des Arbeitschutzes und der Arbeitssicherheit hält und stets darauf achtet, dass hochwertige Absturzsicherung verwendet wird, sorgt für optimale Unfallprävention.
Wir beraten Sie gerne und finden gemeinsam eine passende Lösung.
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